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- Juillet / Juli 2003
Gesetz zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
- Mai / Mai 2003
Loi sur la protection
des services d’accès conditionnel
Deutsche
Normen zum Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten
- Mars / März 2003
Articles du code pénal allemand relatifs au casino virtuel
Normen aus dem Strafgesetzbuch
zu Online-Casinos
- Janvier 2003
Articles de la Loi sur l'utilisation des téléservices allemand relatifs ŕ la responsabilité du prestateur de services sur l'internet
Deutsche Normen (TDG)
zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter im Internet
- Septembre / September 2002
Loi fédérale
sur la protection des données / Loi sur les téléservices / Loi sur la protection
des données de téléservices
Deutsche
Normen (GG, BDSG, TDG, TDDSG) bezüglich des Schutzes von Kundendaten
im elektronischen Geschäftsverkehr
- Aout / August 2002
Deutsche Normen (BGB,
HGB, MarkenG, UWG) bezüglich der Verwendung von Gattungsbegriffen
als Domain-Namen
- Juin / Juni 2002
Normen aus dem Bürgerlichen
Gesetzbuch bezüglich der Wirksamkeit eines Kaufvertrages
- Mars / März 2002
Deutsche Normen (GG, StGB, TKG, BGB, BDSG) zum Telekommunikationsgeheimnis und Datenschutz
- Novembre / November 2001
Norme
simplifiée N° 40, concernant les traitements automatisés
d'informations nominatives mis en oeuvre à l'aide d'autocommutateurs
téléphoniques sur les lieux de travail.
Norme
simplifiée N° 40, concernant les traitements automatisés
d'informations nominatives mis en oeuvre à l'aide d'autocommutateurs
téléphoniques sur les lieux de travail.
- Octobre / Oktober 2001
Articles du code civil retatifs à la signature électronique
Normen des Code Civil zur Digitalen Signatur
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| Deutsche Normen (GG, StGB, TKG, BGB, BDSG) zum Telekommunikationsgeheimnis und Datenschutz |
| Loi fondamentale / Grundgesetz
(GG) |
| Article 10 / Artikel 10 |
| (1)
Le secret de la correspondance ainsi que le secret de la poste et
des télécommunications sont inviolables.
(2) Des restrictions ne peuvent y être apportées qu'en
vertu d'une loi. Si la restriction est destinée à
défendre l'ordre constitutionnel libéral et démocratique,
ou l'existence ou la sécurité de la Fédération
ou d'un Land, la loi peut disposer que l'intéressé
n'en sera pas informé et que le recours juridictionnel est
remplacé par le contrôle d'organes et d'organes auxiliaires
désignés par la représentation du peuple.
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(1)
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes
angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung
des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß
sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle
des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung
bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
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| Strafgesetzbuch (StGB) |
| § 206 Verletzung
des Post- oder Fernmeldegeheimnisses |
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(1)
Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen
macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die
ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden
sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter
eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung
anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von
ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung
technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute
Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen
gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes
Unternehmen wahrnehmen, 2. von einem solchen Unternehmen oder mit
dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten
betraut sind oder 3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines
solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut
sind.
...
(5) ... Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation
und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache,
ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder
war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren
Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
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| Telekommunikationsgesetz
(TKG) |
| § 3 Begriffsbestimmungen |
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Im
Sinne dieses Gesetzes
...
5. ist "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten"
das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich
des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder
ohne Gewinnerzielungsabsicht,
...
16. ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des
Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher
Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels
Telekommunikationsanlagen,
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| § 85 Fernmeldegeheimnis |
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(1)
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation
und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache,
ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder
war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren
Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch
nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet
worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder
anderen über das für die geschäftsmäßige
Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß
hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen
der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse
über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur
für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung
dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe
an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine
andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich
auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht
nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
...
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| § 89 Datenschutz
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(1)
Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen
oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutze personenbezogener
Daten der an der Telekommunikation Beteiligten, welche die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere
der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf
das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung
zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung
festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen
Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben
über juristische Personen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen,
stehen den personenbezogenen Daten gleich.
(2) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung dürfen Unternehmen
und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die
Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist
1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdienste, nämlich für
a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern
eines Vertragsverhältnisses,
b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsverbindung,
c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der
Entgelte für geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste
einschließlich der auf andere Netzbetreiber und Anbieter von
geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten entfallenden
Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit
hinsichtlich Speicherdauer und Speicherumfang einzuräumen,
d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an Telekommunikationsanlagen,
e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen
und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes
und seiner Einrichtungen sowie der geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdienste, sofern tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen; nach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung
dürfen aus den Gesamtdatenbeständen die Daten ermittelt
werden, die konkrete Indizien für eine mißbräuchliche
Inanspruchnahme von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten
enthalten,
2. für das bedarfsgerechte Gestalten von geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdiensten; dabei dürfen Daten in bezug auf
den Anschluß, von dem der Anruf ausgeht, nur mit Einwilligung
des Anschlußinhabers verwendet und müssen Daten in bezug
auf den angerufenen Anschluß unverzüglich anonymisiert
werden,
3. auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum Zwecke
a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen insbesondere
Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem Anschluß
hergestellten Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsverordnung
zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern und Anrufen bei Personen,
Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen,
die gemäß ihrer von einer Behörde oder Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung
grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend
telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten
und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen
unterliegen, mitgeteilt werden,
b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem zu
dokumentierenden Verfahren schlüssig vorgetragen hat, das Ziel
bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein; dem Nutzer werden
die Rufnummern der Anschlüsse sowie die von diesen ausgehenden
Verbindungen und Verbindungsversuche einschließlich Name und
Anschrift des Anschlußinhabers nur bekanntgegeben, wenn er
zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein Mißbrauch
der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen
werden kann; grundsätzlich wird der Anschlußinhaber über
die Auskunftserteilung nachträglich informiert.
(3) Es dürfen nur die näheren Umstände der Telekommunikation
erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Soweit es für Maßnahmen
nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e unerläßlich ist, dürfen
im Einzelfall Steuersignale maschinell erhoben, verarbeitet und
genutzt werden; die Regulierungsbehörde ist hierüber in
Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist zu benachrichtigen, sobald
dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahmen möglich
ist. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anderer Nachrichteninhalte
ist unzulässig, es sei denn, daß sie nach Absatz 4 notwendig
oder im Einzelfall für Maßnahmen nach Absatz 5 unerläßlich
ist.
(4) Beim geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten
dürfen Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugänglich
gemacht oder sonst verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand oder
aus verarbeitungstechnischen Gründen Bestandteil des Dienstes
ist. § 85 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen
und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber der
Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten
auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich
ist. Das Aufschalten muß den betroffenen Gesprächsteilnehmern
durch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt
werden.
(6) Ferner haben die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen
personenbezogene Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses
erhoben haben, im Einzelfall auf Ersuchen an die zuständigen
Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des
Militärischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes
erforderlich ist. Auskünfte an die genannten Stellen dürfen
Kunden oder Dritten nicht mitgeteilt werden.
...
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| Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) |
| § 855 Besitzdiener |
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Übt
jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für
einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder
in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen
er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge
zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
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| Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) |
| § 4 Zulässigkeit
der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung |
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(1)
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind
nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne
seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt
oder
2.
a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder
der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder
Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so
ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt
hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene
nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung
an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen
aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet,
oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung
von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die
Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen
des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über
die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von
Angaben aufzuklären.
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| § 9 Technische
und organisatorische Maßnahmen |
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Öffentliche
und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene
Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind,
um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere
die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.
Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
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| § 28 Datenerhebung,
-verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke |
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|
(1)
Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener
Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener
Geschäftszwecke ist zulässig
1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem
Betroffenen dient,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen
Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß
der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt oder
...
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| § 31 Besondere
Zweckbindung |
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Personenbezogene
Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen
nur für diese Zwecke verwendet werden.
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