|
- März 2004
La concurrence déloyale dans la vente à distance
Unlauterer Wettbewerb im Fernabsatz
français
deutsch
|
Unlauterer Wettbewerb im Fernabsatz
I. Das Problem
Wer als Verbraucher bei einem Unternehmer per Internet Waren bestellt, kann einen solchen Fernabsatzvertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen und den Kaufpreis zurückfordern, ohne hierfür einen Grund angeben zu müssen ( § 312d Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB i.V.m. § 355 BGB). Anstelle des Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung solcher Waren auch ein Rückgaberecht einräumen (§ 312d Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 356 BGB). Zur Einräumung des Rückgaberechts ist der Unternehmer nicht verpflichtet, soweit kein Widerrufsrecht besteht. Das Widerrufsrecht kann der Unternehmer ebenso wenig wie das Rückgaberecht vertraglich ausschließen (§ 312f S. 1 BGB). Der Gesetzgeber hat jedoch Ausnahmen von dem Widerrufsrecht vorgesehen, so beispielsweise für die Lieferung von Waren, die speziell für einen bestimmten Kunden angefertigt wurden (§ 312d Abs. 4 BGB). In diesen Fällen muss der Unternehmer dem Verbraucher auch kein Rückgaberecht einräumen.
II. Aktuelle Fälle
1. In einem Fall, den das Landgericht Memmingen zu entscheiden hatte, verkaufte ein Online-Händler Standard-Software an Verbraucher. Die Rechnungen für die Verbraucher enthielten folgenden Aufdruck: „Dieser Artikel wird speziell für Sie bestellt und kann nicht storniert oder zurückgegeben werden.“ Ein Wettbewerber des Unternehmers beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er warf dem Unternehmer vor, wettbewerbswidrig zu handeln, da er gegen das Fernabsatzrecht und damit sog. wertbezogene Vorschriften des Verbraucherschutzrechts verstoße (§ 1 UWG). Das Gericht gab dem Antrag erwartungsgemäß statt. Der Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts ist nämlich bei der Lieferung von Standard-Software nicht ohne Weiteres zulässig. Ein Wettbewerbsverstoß läge nur dann nicht vor, wenn das Widerrufsrecht kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen wäre. Dies trifft zwar im Falle der Lieferung von Waren zu, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Hierzu reicht es aber nicht aus, dass ein Artikel speziell für einen Verbraucher bestellt und daher etwa bei einem anderen Händler oder bei dem Hersteller bezogen werden muss. Im Übrigen unterfällt allenfalls Individual-Software dem gesetzlichen Ausschlusstatbestand der Anfertigung nach Kundenspezifikation. Das Widerrufs- oder Rückgaberecht bei Standard-Software kann nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Unternehmer diese auf einem versiegelten Datenträger ausliefert und der Verbraucher diesen Datenträger entsiegelt ( § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB).
2. Auch das Landgericht Essen hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob Waren nach Kundenspezifikation angefertigt wurden und infolgedessen das Widerrufsrecht ausgeschlossen war. Rechtlicher Ausgangspunkt war die Frage, ob der Unternehmer seine Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht ordnungsgemäß erfüllt hatte. Ob ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht oder nicht, muss ein Online-Händler bereits bei der Gestaltung seines Web-Shops klären. Grund: Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts in Kenntnis setzen ( § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV). Im Fall lieferte der Unternehmer Leiterplatten, die er nach spezifizierten Größenangaben seiner Kunden fertigte und lieferte. Dabei handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um nach Kundenspezifikation angefertigte Ware. Folglich war das Widerrufsrecht ausgeschlossen (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB), es bestand keine Informationspflicht, der Unternehmer handelte mithin nicht wettbewerbswidrig. Soweit der Unternehmer anbot, gegen entsprechende Vergütung einen sog. E-Test aller Leiterplatten vorzunehmen, begründete dies nach Auffassung des Gerichts kein gesondertes Widerrufsrecht, denn bei dieser erweiterten Funktionskontrolle handelte es sich nur um eine Nebenleistung zur Fertigung des Produkts und damit um einen Teil der widerrufsrechtsfreien Gesamtleistung. Aber auch wenn kein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht, entbindet dies den Unternehmer nicht vollständig von seinen Informationspflichten. Er muss dem Verbraucher nämlich alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts informieren (§ 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1. BGB-InfoV).
3. Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der einem Unternehmer die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagt wurde, in denen dieser u.a. das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Verbrauchers für benutzte oder nicht original verpackte Ware ausgeschlossen hatte. Ein solcher Ausschluss ist gesetzlich aber nicht vorgesehen. Der Verbraucher hat vielmehr das Recht, die Ware zu prüfen und hierzu die Verpackung zu entfernen. Soweit er die Ware prüft, muss er auch keinen Wertersatz für Verschlechterungen der Ware leisten (§ 357 Abs. 3 S. 2 BGB). Die AGB waren außerdem insofern rechtswidrig, als mit ihnen dem Kunden die Kosten für die Rücksendung der Ware auferlegt werden sollten. Die Kosten für die Rücksendung muss nämlich kraft Gesetzes der Unternehmer tragen (§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB). Ausnahme: Wenn ein Widerrufsrecht besteht, darf der Unternehmer dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (§ 357 Abs. 2 S. 3 BGB). Schließlich war in den AGB festgelegt, dass die Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts mit dem Rechnungsdatum der betreffenden Ware beginnen sollte. Auch dies ist in dieser Pauschalität nicht zulässig. Der Beginn der Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts ist insbesondere von einer besonderen Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 2 BGB) und der Erfüllung bestimmter Informationspflichten abhängig (§ 312d Abs. 2 BGB, siehe bei Vertragsschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr auch (§ 312e Abs. 3 S. 2 BGB).
III. Praxishinweis
Die drei Fälle verdeutlichen die zunehmende Verfolgung von Verstößen gegen das Fernabsatzrecht in der Praxis. Gefahr droht zum einen von Wettbewerbern, die auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt mit kostspieligen Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen gegen Online-Händler vorgehen können. Daneben sind bestimmte Verbände berechtigt, auf der Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes Verstöße gegen das Fernabsatzrecht zu verfolgen. Online-Händler sollten daher ihre Geschäftspraxis prüfen und diese den Anforderungen des Fernabsatzrechts (§§ 312b ff. BGB) und den Vorgaben für Vertragsschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr anpassen (§ 312e BGB).
Weiterführende Hinweise:
• LG Memmingen, Urt. v. 10.12.2003 - 1 H O 2319/03 = JurPC Web-Dok. 116/2004 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040116.htm) • LG Essen, Urt. v. 04.06.2003 – 44 O 18/03 = JurPC Web-Dok. 312/2003 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030312.htm) • LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 07.07.2003 – 3 O 22/03 KfH = JurPC Web-Dok. 255/2003 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030255.htm)
Siehe auch:
• Junker, Widerrufsrecht beim Fernabsatz – Elektronische Entsiegelung durch Eingabe des BIOS-Passworts? [jusdata 02/2004] • Junker, Widerrufsrecht beim Online-Kauf von Baukasten-PCs? [jusdata 09/2003] • Junker, Kommentierung des Fernabsatzrechts im juris Praxiskommentar Zivilrecht (2003) (http://www.jurispk.de)
Dr. Markus Junker Rechtsanwalt bei PricewaterhouseCoopers Veltins in München ( http://www.pwcveltins.de/),
freier Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes
WWW: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/). (email:m.junker@mx.uni-saarland.de)
Stand der Bearbeitung: 21.03.2004
|