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- Mars 2004
La concurrence déloyale dans la vente à distance
Unlauterer Wettbewerb im Fernabsatz
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Widerrufsrecht beim Fernabsatz – Elektronische Entsiegelung durch Eingabe des BIOS-Passworts?
I. Das Problem
Wer als Verbraucher bei einem Unternehmer per Internet Hard- oder Software bestellt, kann den Vertrag grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung widerrufen, die Ware zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern, ohne hierfür einen Grund angeben zu müssen. Das ergibt sich aus dem Fernabsatzrecht. Dieses Widerrufsrecht kann der Unternehmer auch nicht vertraglich ausschließen.
Besondere Bedeutung haben daher die gesetzlich geregelten Ausnahmen, in denen kein Widerrufsrecht besteht. Eine solche Ausnahme betrifft insbesondere Fernabsatzverträge zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern der gelieferte Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden ist. Dadurch soll verhindert werden, dass der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in Anspruch nimmt oder ohne nennenswerten technischen Aufwand kopiert und anschließend den Vertrag widerruft.
Entsiegelt ist eine Ware, wenn der Verbraucher vor der bestimmungsgemäßen Nutzung des Datenträgers eine Versiegelung entfernt hat. Solange der Datenträger nicht entsiegelt wurde, besteht das Widerrufsrecht nämlich. Bei nicht versiegelten Datenträgern kann das Widerrufsrecht mangels Entsiegelungsmöglichkeit nicht entfallen. Typische Beispiele für Versiegelungen sind das Verschließen einer CD-ROM-Hülle mit einem speziellen Streifen oder einer Siegelmarke sowie das Einschweißen der CD-ROM-Hülle in eine Folie. In der Praxis stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Datenträger auch „elektronisch“ versiegelt werden kann.
II. Der Sachverhalt
In einem vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall verkaufte ein Händler einem Verbraucher im Wege des Fernabsatzes ein Notebook, welches nur mit dem zugleich zur Verfügung gestellten BIOS-Passwort in Betrieb genommen werden konnte. Das BIOS (Abk. für „Basic Input/Output System“) ist ein auf der Hauptplatine implementiertes Mini-Betriebssystem, das die Firmware enthält und die Steuerung der Eingangs- und Ausgangsfunktionen des Computers übernimmt; es bildet die eigentliche Schnittstelle zwischen Hard- und Software.
Nach Lieferung und Zahlung sowie Inbetriebnahme erklärte der Verbraucher fristgerecht den Widerruf und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Notebooks. Der Händler verweigerte die Rücknahme im Wesentlichen mit dem Argument, dass mit der Eingabe des BIOS-Passwortes der Datenträger entsiegelt worden und damit das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Der Zugriff auf das auf der Hauptplatine und damit auf einem Datenträger gespeicherte BIOS sei nämlich erforderlich, um das Notebook in Betrieb nehmen zu können.
Der Händler argumentierte, eine Entsiegelung setze voraus, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolge, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden worden sei. Das sei etwa bei dem Öffnen einer „versiegelten“ Hülle der Fall. Gleiches gelte, wenn im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software bestätigt würde.
III. Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht lehnte die Rechtsauffassung des Händlers ab. Die bloße Eingabe des BIOS-Passwortes stelle keine Entsiegelung des Datenträgers dar. Die Erstbenutzung der BIOS-Software erfolgte gerade nicht durch den Kunden, denn die BIOS-Software als der Hardware zugehörige Grundausstattung hätte zwingend bereits bei den Konfigurierungsarbeiten im Haus des Händlers benutzt werden müssen. Dass mit einem Kennwort eine Sperre für die BIOS-Software geschaffen werden könne (nicht zwingend geschaffen sein müsse), diene lediglich der Sicherheit des berechtigten Benutzers des Computers, der dadurch verhindern könne, dass die BIOS-Einstellungen unbefugt verändert würden. Mit einem Schutz des Urheberrechts des Herstellers der BIOS-Software habe das nichts zu tun.
IV. Bedeutung der Entscheidung
Das Landgericht wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass bei Software eine „elektronische Versiegelung“ durch ein Passwort durchaus denkbar ist, indem die Benutzung der Software von der Eingabe dieses Passworts abhängig gemacht wird. Eine Entsiegelung kann in der erstmaligen Nutzung der Software durch Eingabe des Passworts, wohl aber auch in der Umgehung des Passwortschutzes liegen. Welche elektronischen Schutzvorrichtungen Versiegelungen darstellen und in welchem Zeitpunkt eine Entsiegelung vorliegt (z.B. bereits mit Kenntnisnahme des Passworts oder erst bei dessen Eingabe), wird die Rechtsprechung zu klären haben. Die Entscheidung des Landgerichts gibt erste Anhaltspunkte für die Lösung dieses Problems. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte der vorliegenden Entscheidung anschließen.
Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach Entsiegelung ist im deutschen Recht in § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB geregelt. Grundlage ist Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 4 der sog. Fernabsatzrichtlinie. In Österreich wurde diese Regelung der Richtlinie in § 5f Nr. 4 des Konsumentenschutzgesetzes umgesetzt, in Frankreich in Art. L. 121-20-2 No. 4 des Code de la Consommation. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte anderer Mitgliedstaaten den Begriff der „Entsiegelung“ auslegen. Das ist insbesondere für Händler von Bedeutung, die im Wege des Fernabsatzes auch ins Ausland liefern. Da es um die Auslegung eines Begriffs aus einer Richtlinie geht, wird es für die Auslegung des Begriffs letztlich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ankommen.
V. Praxishinweise
Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Kauf eines sog. Baukasten-PC („built-to-order“). Wichtig für Händler: Bei diesen Waren lässt sich das Widerrufsrecht jedenfalls nicht pauschal mit dem Argument ausschließen, es handele sich um eine Ware, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden sei (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, siehe BGH, Urt. v. 19.03.2003 – VIII ZR 295/01 = JurPC Web-Dok. (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030151.htm) mit Besprechung Junker, [jusdata 09/2003]).
Händler sollten sich ferner des Unterschieds zwischen der Lieferung von Software auf einem Datenträger und dem Bereitstellen von Software im Internet bewusst sein. Im letzteren Fall wäre das Widerrufsrecht jedenfalls in dem Zeitpunkt entfallen, in dem sich der Verbraucher die Software aus dem Internet heruntergeladen hätte (Deutschland: § 312d Abs. 3 BGB; vgl. auch den stärker an Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der Fernabsatzrichtlinie angelehnten Wortlaut der Regelungen in Österreich in § 5f Nr. 1 des Konsumentenschutzgesetzes und in Frankreich in Art. L. 121-20-2 No. 1 des Code de la Consommation). Nach anderer Auffassung ist das Widerrufsrecht von vornherein ausgeschlossen, da heruntergeladene Software „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet“ sei (Deutschland: § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB; vgl. auch in Österreich § 5f Nr. 3 des Konsumentenschutzgesetzes und in Frankreich Art. L. 121-20-2 No. 3 des Code de la Consommation).
Wenn ein Widerrufsrecht besteht, hat dies Auswirkungen auf die Kalkulation des Händlers. Er kann nicht davon ausgehen, dass alle Verbraucher die gelieferte Ware behalten. Die Kosten, die dem Händler entstehen, wird er letztlich auf die Verbraucher umlegen müssen. Beschädigungen und Abnutzungserscheinungen kann der Händler vom Verbraucher ersetzt verlangen, wenn er ihn spätestens bei Vertragsschluss über diese Rechtsfolge informiert hat und sofern sie nicht nur auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sind.
Bei dem Vertrieb im Wege des Fernabsatzes hat der Händler zahlreiche Informationspflichten zu beachten. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, muss er den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. Das Widerrufsrecht ist befristet. Wer als Händler eine fehlerhafte oder überhaupt keine Widerrufsbelehrung verwendet, handelt nicht nur wettbewerbswidrig, sondern verhindert auch, dass die Frist zu laufen beginnt. Dem Händler drohen damit ein „ewiges Widerrufsrecht“ und zudem teure Abmahnungen durch Konkurrenten und Verbände. Wichtig für die Praxis: Wer die vom Bundesministerium der Justiz erarbeitete Musterbelehrung verwendet, kann dieses Risiko ausschließen.
Weiterführende Hinweise:
- Landgericht Frankfurt a.M., Urt. v. 18.12.2002 – 2/1 S 20/02 = JurPC Web-Dok. 298/2003 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030298.htm)
- Junker, Kommentierung des Fernabsatzrechts (§§ 312b bis § 312f BGB) im juris Praxiskommentar Zivilrecht, 1. Aufl. 2003 (URL: http://www.jurispk.de/)
- Junker, Widerrufsrecht beim Online-Kauf von Baukasten-PCs? [jusdata 09/2003])
- Bürgerliches Gesetzbuch (URL: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/)
- Musterbelehrungen gemäß Anlagen 2 und 3 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-InfoV, BGBl. I 2002, 2958ff. (URL: http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102s2958.pdf/)
- Rechtsinformationssystem von Österreich (URL: http://www.ris.bka.gv.at/)
- Légifrance (URL: http://www.legifrance.gouv.fr/)
- Siemens AG, Online-Lexikon der Datenkommunikation (URL: http://w3.siemens.de/solutionprovider/lexikon/)
Dr. Markus Junker Rechtsanwalt bei PricewaterhouseCoopers Veltins in München ( http://www.pwcveltins.de/),
freier Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes
WWW: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/). (email:m.junker@mx.uni-saarland.de)
Stand der Bearbeitung: 03.02.2004
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