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- Juillet / Juli 2003
Gesetz zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
- Mai / Mai 2003
Loi sur la protection
des services d’accès conditionnel
Deutsche
Normen zum Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten
- Mars / März 2003
Articles du code pénal allemand relatifs au casino virtuel
Normen aus dem Strafgesetzbuch
zu Online-Casinos
- Janvier 2003
Articles de la Loi sur l'utilisation des téléservices allemand relatifs ŕ la responsabilité du prestateur de services sur l'internet
Deutsche Normen (TDG)
zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter im Internet
-&Anbsp;Septembre / September 2002
Loi fédérale
sur la protection des données / Loi sur les téléservices / Loi sur la protection
des données de téléservices
Deutsche
Normen (GG, BDSG, TDG, TDDSG) bezüglich des Schutzes von Kundendaten
im elektronischen Geschäftsverkehr
- Aout / August 2002
Deutsche Normen (BGB,
HGB, MarkenG, UWG) bezüglich der Verwendung von Gattungsbegriffen
als Domain-Namen
- Juin / Juni 2002
Normen aus dem Bürgerlichen
Gesetzbuch bezüglich der Wirksamkeit eines Kaufvertrages
- Mars / März 2002
Deutsche Normen (GG, StGB, TKG, BGB, BDSG) zum Telekommunikationsgeheimnis und Datenschutz
- Novembre / November 2001
Norme simplifiée N° 40, concernant les traitements
A automatisés d'informations nominatives mis en oeuvre
à l'aide d'autocommutateurs téléphoniques
sur les lieux de travail.
Norme
simplifiée N° 40, concernant les traitements automatisés
d'informations nominatives mis en oeuvre à l'aide d'autocommutateurs
téléphoniques sur les lieux de travail.
- Octobre / Oktober 2001
Articles du code civil retatifs à la signature électronique
Normen des Code Civil zur Digitalen Signatur
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| Deutsche Normen (BGB,
HGB, MarkenG, UWG) bezüglich der Verwendung von Gattungsbegriffen
als Domain-Namen |
| Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) |
| §
12 Namensrecht |
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Wird
das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen
bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt,
dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann
der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so
kann er auf Unterlassung klagen.
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| Handelsgesetzbuch (HGB) |
| §
17 |
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(1)
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte
betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
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| §
37 |
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(1)
Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende
Firma gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung des
Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer
eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung
des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften
begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.
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| Markengesetz (MarkenG) |
| §
4 Entstehung des Markenschutzes |
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Der
Markenschutz entsteht
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt
geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr,
soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke
Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft)
notorische Bekanntheit einer Marke.
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| §
5 Geschäftliche Bezeichnungen |
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(1)
Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen
und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen
Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines
Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der
besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche
Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs
von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die
innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs
gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von
Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen
vergleichbaren Werken.
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| §
8 Absolute Schutzhindernisse |
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(1)
Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne
des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen
lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die
im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge,
der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit
der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen
oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die
im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen
üblich geworden sind,
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art,
die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen zu täuschen,
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten
Sitten verstoßen,
6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen
oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen
Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die
nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen
internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die
nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, oder
9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen
Interesse untersagt werden kann.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke
sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung
infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen,
für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen
durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke
die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält.
Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder
befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen
zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten
Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht
anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die
Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf-
oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch
diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden,
wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den
unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen
zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
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| §
14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch,
Schadensersatzanspruch |
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(1)
Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber
der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der
Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie
Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit
des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit
der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen
für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung
gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches
Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht
denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt,
wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt
und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund
in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist
es insbesondere untersagt,
1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen
oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu
benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers
der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches
Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln
wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit
einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen
Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder
zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit
einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen
Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen
zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur
Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich
deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen
2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt,
kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig
begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung
entstandenen Schadens verpflichtet.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb
von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch
und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder
fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen
den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
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| §
15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen
Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch |
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|
(1)
Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt
ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung
oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt
in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit
der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um
eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es
Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder
ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen,
wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht,
soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder
die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches
Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der
geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig
begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum
Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
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| Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) |
| §
1 |
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Wer
im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen
vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung
und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
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| §
3 |
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Wer
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über
geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die
Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung
einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots,
über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle
von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den
Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der
Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung
der Angaben in Anspruch genommen werden. Angaben über geschäftliche
Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen
vergleichender Werbung.
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